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newsTipps vom Bund der Steuerzahler

Hannover, den 1. Juli 2009 - Viele Schüler nutzen die Sommerferien, um ihr Taschengeld aufzubessern oder um erste Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln. Unternehmer haben so die Möglichkeit, Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Obwohl die Einnahmen der Schüler meist unter dem Betrag liegen, ab dem Lohnsteuern zu bezahlen sind, werden oft Steuern an das Finanzamt abgeführt. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass dies nicht sein muss!
Bei vielen Ferienjobs führt der Arbeitgeber einen Pauschsteuersatz von  25 Prozent des Bruttolohns zuzüglich "Soli" und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Damit ist die Steuerpflicht erfüllt und der Schüler oder Student muss keine weiteren Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgeben. Diese Pauschsteuer von 25 Prozent kann jedoch eingespart werden, wenn der Ferienjobber beim Einwohnermeldeamt eine Lohnsteuerkarte beantragt.

Die Steuern werden dann nach der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte berechnet, was normalerweise viel günstiger für den Steuerzahler ist. Zusätzlich hat der Schüler die Möglichkeit, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen. Erst ab einem Monatslohn von 920 Euro werden in der Lohnsteuerklasse I überhaupt Lohnsteuern fällig. Bleibt der Ferienjobber dann unter einem Jahresbruttoverdienst von 10.997 Euro werden auch bereits bezahlte Lohnsteuern sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Finanzamt zurückerstattet, sofern der Ferienjobber eine Einkommensteuererklärung abgibt.

Bei lukrativen Ferienjobs muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld nicht verloren geht, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken. Dieser Anspruch verwirkt, wenn Kindern eigene Einkünfte und Bezüge von über 7.680 Euro im Jahr zur Verfügung stehen. Erst ab nächstem Jahr zählt die kürzlich beschlossene höhere Grenze von 8.004 Euro.

Sowohl Arbeitgeber als auch Ferienjobber sollten beachten, dass sich Besonderheiten ergeben, wenn mehr als 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück gearbeitet werden. Dann handelt es sich nicht mehr um einen typischen Ferienjob und es fallen neben den Steuern auch noch Sozialversicherungsbeiträge an. Diese müssen i. d. R. vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt werden. Der Bund der Steuerzahler rät Arbeitgebern besonders aufpassen, wenn Schüler  in ihren letzten Ferien bei ihnen jobben.

Schließt sich an den Sommerferienjob eine Berufsausbildung an, wird auch schon die Tätigkeit des Ferienjobs sozialversicherungspflichtig. Daher sollten Arbeitgeber unbedingt nachfragen, was der Bewerber nach den Sommerferien plant.

Quelle: www.beispiel.tld [dieser wird mit dem Link zur eigentliche Quelle ersetzt]